Satzung

Die Satzung der Gesellschaft wurde von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 15. März 1997 in Berlin beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 26.06.2025 geändert und neu beschlossen.

 

§ 1 NAME UND SITZ

      (1)  Der Verein führt den Namen: Gesellschaft Erwachsenenbildung und Behinderung e.V.

      (2)  Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

      (3)  Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin unter der Nummer 95 VR 17923 Nz eingetragen.

 

§ 2 AUFGABE UND ZWECK

      (1)  Hauptzweck des Vereins ist die Förderung der inklusiven Erwachsenenbildung mit dem Fokus auf Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung.

      (2)  Der Verein tritt ein für die Umsetzung des Rechts auf Lebenslanges Lernen von erwachsenen Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung.

      (3)  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)    die „Zeitschrift Erwachsenenbildung und Behinderung“ (ZEuB),

b)    Arbeitsgruppen und -ausschüsse,

c)    Tagungen und Fortbildungsangebote

d)    Kooperationen

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

      (1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

      (2)  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.

      (3)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

      (4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

 

§ 4 MITTEL DES VEREINS

Die Mittel des Vereins ergeben sich aus: 

a)    Mitgliedsbeiträgen

b)    Geld- und Sachspenden,

c)    sonstige Zuwendungen und Einnahmen. 

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

(1)  Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3)  Die Mitgliedschaft endet durch:

a)    schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, gerichtet an den Vorstand,

b)    Ausschluss durch den Vorstand wegen schuldhaftem vereinsschädigendem Verhalten oder bei Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge von mehr als drei Monaten. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats ab Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung entscheidet.

c)    Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung. 

 

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG – Einberufung und Aufgaben

      (1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre einberufen.

      (2)  Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

      (3)  Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt zusammen mit einem Vorschlag zur Tagesordnung durch schriftliche Einladung, mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen.

      (4)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung oder eine Änderung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(5)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Genehmigung des Haushaltsplans,

b)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c)    Wahl des Vorstands,

d)    Wahl der Kassenprüfer:innen

e)    Berufung eines Ehrenmitglieds oder eines Ehrenvorsitzenden,

f)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

g)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,

h)    Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds.

 

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG – Leitung und Beschlussfassung

      (1)  Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder eine Versammlungsleitung.

      (2)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

      (3)  Jedes Mitglied hat eine Stimme.

      (4)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

      (5)  Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt und den Mitgliedern zugänglich gemacht. Dieses wird von dem/der Protokollführer:in unterschrieben und von einem Mitglied des Vorstands gegengezeichnet. 

      (6)  Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden: Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

 

§ 9 VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern, die einzeln oder als Gruppe von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der neu gewählte Vorstand nimmt eine Zuordnung der Ämter (Vorsitz, Stellv. Vorsitz, Kassenwart:in, Schriftführung, ggf. Beisitzer:in) vor, dabei muss eine sachgerechte Regelung der Finanzverwaltung des Vereins erfolgen.

(1)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein, mit der Kündigung der Vereinsmitgliedschaft zum Jahresende endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)    Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)    Aufnahme neuer Mitglieder.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein. Gerichtlich wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten. Eines dieser Mitglieder muss der/die Vorstandsvorsitzende bzw. bei Verhinderung der/die Stellvertretende Vorstandsvorsitzende sein.

(5) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die laufende Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied aufzunehmen, über dessen Verbleib im Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Monaten entscheiden muss. 

 

§ 10 BEIRAT

Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege von Kontakten mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann der Vorstand einen Beirat berufen.

 

§ 11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand selbständig vorgenommen werden. Dies gilt nur, wenn die notwendigen Änderungen keine Alternative offenlassen.

 

§ 12 VEREINSVERMÖGEN

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fließt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen die zur Realisierung von Erwachsenenbildungsangeboten für Menschen mit kognitiver Beeinträchtigung (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe, lt. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO, Nr. 7).

 

Die Satzung der Gesellschaft wurde von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 15. März 1997 in Berlin beschlossen und zuletzt durch die Mitgliederversammlung am 26.06.2025 geändert und neu beschlossen.

 

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GEB_Satzung_26.06.2025_gezeichnet