Satzung

Die Satzung der Gesellschaft wurde von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 15. März 1997 in Berlin beschlossen und durch das Präsidium am 24.09.2017 in Bremen geändert und neu beschlossen.

1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen: „Gesellschaft Erwachsenenbildung und Behinderung e.V. (in der weiteren Satzung auch als Gesellschaft bezeichnet).

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin unter der Nummer 95 VR 17923 Nz eingetragen.

2 AUFGABE UND ZWECK

Zwecke des Vereins sind:

Die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Publikationen unterschiedlicher Art
  • Nationale und internationale Tagungen
  • Arbeitsausschüsse
  • Regionale Arbeitsgruppen
  • Kooperationen
  • Fortbildungsangebote für  Erwachsenenbildner_innen

Der Verein strebt insbesondere die gesetzliche  Verankerung und damit auch die finanzielle Absicherung der Erwachsenenbildung für Menschen mit geistiger Behinderung an und hat damit den Zweck der Förderung der Hilfe für Behinderte.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Zeitschrift „Erwachsenenbildung und Behinderung“
  • Einrichtungsberatung
  • Arbeitsausschüsse
  • Regionale Arbeitsgruppen 

Der Verein arbeitet mit steuerbegünstigten öffentlichen, privaten konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung zusammen. 

3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig: sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden. 

4 MITTEL DER GESELLSCHAFT

Die Mittel der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommen aus 

a) Mitgliedsbeiträgen, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Subventionen,
d) Erträgnisse aus Sammlungen und Werbeaktionen,
e) sonstige Zuwendungen. 

5 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird beantragt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die
    Aufnahme in die Gesellschaft entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand der Gesellschaft, die jedoch nur zum Jahresende zulässig ist,
    b) Ausschluss durch den Vorstand: gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats ab Zustellung schriftlich Einspruch erhoben werden, über den dann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zu entscheiden hat,
    c) Tod des Mitglieds und bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung. 

6 ORGANE DER GESELLSCHAFT

Organe der Gesellschaft sind 

  • Mitgliederversammlung
  • Präsidium

7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder   die Einberufung verlangt, mindestens aber alle zwei Jahre. Die Einberufung erfolgt durch eine Veröffentlichung in der Zeitschrift „Erwachsenenbildung und Behinderung“ unter Angabe der Tagungsordnung, mit einer Frist von mindestens drei Wochen. 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Präsidiums und dessen Entlastung,
c) Wahl des Präsidiums, genaueres regelt die Wahlordnung der Gesellschaft,
d) Wahl der Rechnungsprüfer,
e) Berufung eines Ehrenmitglieds oder eines Ehrenpräsidenten,
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
h) Beschlussfassung über den endgültigen Ausschluss eines Mitglieds

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, von dem/der Protokollführer/in unterschrieben und von einem Mitglied des Präsidiums gegengezeichnet. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt werden: Sie bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 

8 PRÄSIDIUM

1. Der Vorstand besteht aus 

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Schatzmeister/in

Darüber hinaus können bis zu drei weitere Mitglieder gewählt werden. 

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schriftführer/in, der/die Schatzmeister/in. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter der/die 1. Vorsitzende oder im Falle von dessen Verhinderung dem/der 2. Vorsitzenden, vertreten. 

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist das Präsidium berechtigt, für die laufende Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied zu berufen. 

9 BEIRAT

Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege von Kontakten mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann das Präsidium einen Beirat berufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 

10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Präsidium selbständig vorgenommen werden. Dies gilt nur, wenn die notwendigen Änderungen keine Alternative offen lassen.

11 GESELLSCHAFTSVERMÖGEN

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fließt das Vermögen der Gesellschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigete Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen die zur Realisierung von Erwachsenenbildungsangeboten für Menschen mit Behinderung (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschl. der Studentenhilfe, lt. § 52 Abs. 2 Satz 1 AO, Nr. 7).

Beschlossen von der Mitgliederversammlung der Gesellschaft am 14.05.2011 in Berlin

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